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Kfz-Sachverständiger Dipl. Ing. (FH) Sven Höttges | Nailastr. 2 | 81737 München | Telefon: 089/6013061 | freecall 0800HOETTGES
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Reparaturschaden oder Totalschaden


Solange die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert nicht erreichen, liegt ein Reparaturschaden vor. Auch Reparaturschäden können, wenn dies kostengünstiger ist und keine Reparatur erfolgt, als Totalschaden abgerechnet werden.

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des
beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Unwirtschaftlich ist es, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten, zuzüglich der ggf. eingetretenen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Sofern die Reparaturkosten zusammen mit der Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30 % übersteigen, kann das Fahrzeug auf Kosten der Versicherung im Rahmen Ihres Integritätsinteresses trotzdem noch instandgesetzt werden.

Von einem sog. unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, weil sein neues Fahrzeug (höchstens einen Monat alt, max. ca. 1.000 km gelaufen, Erstbesitz) erheblich beschädigt wurde (Neuwagenersatz).
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